- 1 Ob 757/78
Veröff: SZ 52/13 = EvBl 1979/205 S 520
- 1 Ob 771/82
Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 771/82
Auch
- 5 Ob 683/83
Entscheidungstext OGH 06.03.1984 5 Ob 683/83
nur: Durch den rechtsbegründenden gerichtlichen Akt des Zuschlages wird im Zwangsversteigerungsverfahren das Eigentum der in Exekution gezogenen Liegenschaft an den Ersteher übertragen. (T1)
- 1 Ob 679/86
nur T1; Veröff: SZ 60/2 = EvBl 1987/117 S 441 = JBl 1987,308
- 3 Ob 131/87
Entscheidungstext OGH 13.01.1988 3 Ob 131/87
- 8 Ob 2114/96g
Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 Ob 2114/96g
Vgl; nur T1; Beisatz: Das Eigentum wird dem Ersteher auflösend bedingt übertragen. (T2) Veröff: SZ 69/232
- 3 Ob 30/00h
Veröff: SZ 73/42
- 2 Ob 72/00b
Vgl auch; Beisatz: Für den Umfang des Eigentumserwerbes an Grundstücken durch Zuschlag ist für den Fall, dass die Grenzen in der Natur mit den Mappengrenzen nicht übereinstimmen, ausschlaggebend, dass der Ersteher Eigentum nur in dem Umfang erwerben kann, in dem der Verpflichtete das Grundstück besaß oder zu besitzen berechtigt war. Besaß der Verpflichtete im Zeitpunkt der Versteigerung eine Grundfläche nicht, erwirbt der Ersteher das Grundstück nicht im Umfang der Mappengrenzen, sondern der bestehenden natürlichen Grenzen. (T3)
- 8 Ob 271/00m
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 74/104
- 8 Ob 248/01f
Vgl; nur T1; Beis wie T2
- 5 Ob 303/02y
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst mit Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. (T4)
- 3 Ob 178/03b
Vgl auch; Beisatz: Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung (
§ 183 EO) bedeutet einen ursprünglichen (originären) Eigentumserwerb. (T5)
- 8 ObS 6/05y
Auch; nur T1
- 5 Ob 230/06v
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4
- 3 Ob 183/07v
Auch; nur: Als ursprüngliche Erwerbsart überträgt der Zuschlag Eigentum selbst dann, wenn der Verpflichtete nicht Eigentümer war, sofern der Ersteher nur gutgläubig war. (T6)
- 3 Ob 14/08t
Auch; Beis wie T2
- 2 Ob 142/07g
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Wird der Zuschlag im Versteigerungstermin verkündet, ist für den Eigentumserwerb dieser Zeitpunkt maßgebend, andernfalls erst die Zustellung des den Zuschlag erteilenden Beschlusses. (T7); Beisatz: Es handelt sich um einen konstitutiven Hoheitsakt, der dem bisherigen Eigentümer das Eigentum nimmt und es dem Ersteher gibt. (T8); Veröff: SZ 2008/72
- 3 Ob 25/09m
Veröff: SZ 2009/38
- 5 Ob 95/09w
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Erst bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nach Rechtskraft des Zuschlags) ist aber die durch Zuschlag erworbene Rechtsstellung des Erstehers der eines grundbücherlichen Eigentümers vergleichbar. (T9); Beisatz: Vor der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist der Ersteher zur Einbringung von aus dem Eigentum erfließenden Klagen oder zum Antrag auf Anmerkung einer Rangordnung nicht legitimiert. (T10)
- 3 Ob 50/09p
Vgl
- 3 Ob 177/11t
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 177/11t
Vgl auch
- 1 Ob 253/11d
Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 253/11d
Beis wie T2; Beis wie T4
- 3 Ob 188/12m
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 188/12m
Auch; Beis wie T4
- 1 Ob 244/14k
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 244/14k
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
- 1 Ob 261/15m
Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 261/15m
Vgl auch; Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für den guten Glauben beim Eigentumserwerb an einer nicht dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaft in der Zwangsversteigerung ist für den Überbieter jener der Abgabe des Überbots. (T11); Veröff: SZ 2016/65
- 3 Ob 89/20i
Beis wie T5
- 4 Ob 69/21g
Entscheidungstext OGH 27.07.2021 4 Ob 69/21g
Beis wie T5