Norm
ABGB §328Rechtssatz
Der unredliche Ersteher hat nach anerkannten Rechtsgrundsätzen, auch wenn er sich auf den Grundbuchsstand zu berufen vermag, keinen Anspruch auf Schutz. Da aber im Zweifel die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes streitet, enthebt dies den Erwerber des Nachweises seines guten Glaubens und bürdet die Beweislast diesbezüglich demjenigen auf, der aus der Unredlichkeit Rechte für sich ableiten will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002942Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008