RS OGH 1979/1/31 3Ob504/78, 6Ob155/00p, 6Ob268/04m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1979
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Norm

ABGB §480
ABGB §825 A
ABGB §833 B3
ZPO §14 Bc

Rechtssatz

Wenn Miteigentümer zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder zur Einräumung eines gleichartigen Rechtes verpflichtet sind, kann keiner für den anderen das Ganze leisten, weil die Bestellung einer Dienstbarkeit (oder auch die Einräumung eines Bestandrechtes) an einem ideellen Teil an einer Liegenschaft nicht möglich ist (Vgl MietSlg 7640 ua). Auch wenn eine Dienstbarkeit bloß mit schuldrechtlicher Wirkung eingeräumt wird (Vgl hiezu SZ 44/41 ua), kann keiner für den anderen das Ganze leisten. Die Klage auf Duldung eines derartigen Rechtes ist daher gegen sämtliche Miteigentümer der davon betroffenen Liegenschaft zu richten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 504/78
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 3 Ob 504/78
  • 6 Ob 155/00p
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 155/00p
    Vgl auch; Beisatz: Für die Begründung einer Dienstbarkeit ist die Zustimmung aller Miteigentümer des dienenden Grundstücks erforderlich. (T1)
  • 6 Ob 268/04m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 268/04m
    Vgl; Veröff: SZ 2004/180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011685

Dokumentnummer

JJR_19790131_OGH0002_0030OB00504_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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