RS OGH 1979/1/31 1Ob757/78, 3Ob30/00h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1979
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Norm

EO §145
EO §146
EO §170
Geo §562

Rechtssatz

Der Vorschrift des § 562 Geo über die Bezeichnung sonstiger Merkmale der zu versteigernden Liegenschaft im Versteigerungsedikt kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß bei Unterbleiben oder Unvollständigkeit dieser Angaben die Liegenschaft nicht deutlich bezeichnet wäre. Ersichtlich sollen damit nur die Kauflustigen über die nähere Beschaffenheit der Liegenschaft unterrichtet werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 757/78
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 1 Ob 757/78
    SZ 52/13
  • 3 Ob 30/00h
    Entscheidungstext OGH 28.02.2000 3 Ob 30/00h
    Auch; Beisatz: Dem Erfordernis einer deutlichen Bezeichnung des Exekutionsobjekts nach § 170 Z 1 EO wird durch die Angabe der maßgebenden Grundbuchsdaten entsprochen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002821

Dokumentnummer

JJR_19790131_OGH0002_0010OB00757_7800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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