Norm
EO §145Rechtssatz
Der Vorschrift des § 562 Geo über die Bezeichnung sonstiger Merkmale der zu versteigernden Liegenschaft im Versteigerungsedikt kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß bei Unterbleiben oder Unvollständigkeit dieser Angaben die Liegenschaft nicht deutlich bezeichnet wäre. Ersichtlich sollen damit nur die Kauflustigen über die nähere Beschaffenheit der Liegenschaft unterrichtet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002821Dokumentnummer
JJR_19790131_OGH0002_0010OB00757_7800000_003