Norm
JN §37 Abs3Rechtssatz
Ein Rechtshilfeersuchen ist nicht nur bei örtlicher Unzuständigkeit des Rechtsweges für die begehrte Rechtshilfehandlung oder bei deren Unerlaubtheit und die Unbestimmtheit des Ersuchens. Das ersuchte Gericht darf jedoch das Rechtshilfegesuch nur in diesem seht eingeschränkten Umfang überprüfen, also insbesondere nicht in Richtung der Zweckmäßigkeit oder pozessualen Richtigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0046228Dokumentnummer
JJR_19790131_OGH0002_0010ND00541_7800000_001