RS OGH 1979/1/31 1Ob757/78, 1Ob772/83, 8Ob618/84, 2Ob558/90, 3Ob4/05t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1979
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Norm

EO §145
EO §146
EO §194 Abs3

Rechtssatz

Die Versteigerungsbedingungen legen jene Bedingungen fest, unter denen der Verkauf des Versteigerungsobjektes erfolgt. Sie entsprechen den Punkten eines Kaufvertrages bei der freiwilligen Veräußerung und legen den Inhalt des vom Gericht abzuschließenden publizistischen Verkaufsgeschäftes fest, denen sich der Ersteher gemäß § 194 Abs 3 EO unterwirft.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 757/78
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 1 Ob 757/78
    Veröff: SZ 52/13
  • 1 Ob 772/83
    Entscheidungstext OGH 04.04.1984 1 Ob 772/83
    nur: Die Versteigerungsbedingungen legen jene Bedingungen fest, unter denen der Verkauf des Versteigerungsobjektes erfolgt. Sie entsprechen den Punkten eines Kaufvertrages bei der freiwilligen Veräußerung. (T1)
  • 8 Ob 618/84
    Entscheidungstext OGH 25.01.1985 8 Ob 618/84
    nur T1
  • 2 Ob 558/90
    Entscheidungstext OGH 26.09.1990 2 Ob 558/90
    Veröff: SZ 63/163
  • 3 Ob 4/05t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2005 3 Ob 4/05t
    Vgl auch; Beisatz: Auch wenn § 194 Abs 3 EO durch die EO-Novelle 2000 beseitigt wurde und nunmehr grundsätzlich die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen oder die davon nach § 146 Abs 1 EO abweichend festgelegten der Versteigerung zugrunde liegen, legen auch sie die dem Ersteher durch den Zuschlag erwachsenden Rechte und Pflichten fest. Dem Ersteher steht es eben frei, ob er sich an der Versteigerung beteiligt und mitbietet oder nicht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002793

Dokumentnummer

JJR_19790131_OGH0002_0010OB00757_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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