Norm
WEG 1975 §23 Abs1Rechtssatz
Als Wohnungseigentumsbewerber ist nur derjenige anzusehen, dem vertraglich die Einräumung an einer bestimmt bezeichneten Wohnung von einem Wohnungseigentumsorganisator zugesagt wurde (Hier nicht vorbehaltslose Annahme eines schriftlichen Offerts des WEO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0083170Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009