RS OGH 1979/1/31 1Ob741/78, 5Ob165/92, 5Ob178/02s, 5Ob219/04y, 5Ob124/08h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1979
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Norm

WEG 1975 §23 Abs1
WEG 2002 §2 Abs6

Rechtssatz

Als Wohnungseigentumsbewerber ist nur derjenige anzusehen, dem vertraglich die Einräumung an einer bestimmt bezeichneten Wohnung von einem Wohnungseigentumsorganisator zugesagt wurde (Hier nicht vorbehaltslose Annahme eines schriftlichen Offerts des WEO).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 741/78
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 1 Ob 741/78
  • 5 Ob 165/92
    Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 165/92
  • 5 Ob 178/02s
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 178/02s
    Auch; nur: Als Wohnungseigentumsbewerber ist nur derjenige anzusehen, dem vertraglich die Einräumung an einer bestimmt bezeichneten Wohnung von einem Wohnungseigentumsorganisator zugesagt wurde. (T1)
  • 5 Ob 219/04y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 5 Ob 219/04y
    Vgl; Beisatz: Hier: § 37 WEG 2002. (T2); Beisatz: Die rechtlichen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung eines rechtsgültigen Versprechens, Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt zu verschaffen, werden dadurch nicht eingeschränkt. (T3)
  • 5 Ob 124/08h
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 124/08h
    Auch; Beisatz: Die Bestimmungen des § 37 Abs 2 WEG und § 43 WEG schränken die rechtlichen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung eines rechtsgültigen Versprechens, Wohnungseigentümern ein bestimmtes Objekt zu verschaffen, nicht ein. (T4); Beisatz: Dem Mieter kann im Mietvertrag ein Optionsrecht auf Abschluss eines Kauf- und Anwartschaftsvertrags eingeräumt werden, was zur Folge hat, dass der Mieter mit Ausübung des Gestaltungsrechts und Annahme der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum Wohnungseigentumsbewerber wird. Ein Wohnungseigentums-Anwartschaftsvertrag ist aber vor Annahme dieses Anbots zu verneinen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0083170

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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