- 7 Ob 725/78
Entscheidungstext OGH 01.02.1979 7 Ob 725/78
- 7 Ob 659/79
Entscheidungstext OGH 05.07.1979 7 Ob 659/79
Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 725/78
- 1 Ob 701/79
Entscheidungstext OGH 29.10.1979 1 Ob 701/79
- 3 Ob 14/81
Entscheidungstext OGH 08.04.1981 3 Ob 14/81
Veröff: SZ 54/55 = MietSlg 33025
- 5 Ob 23/83
Auch; Beisatz: Hier: Klage eines Teilhabers am Ehegattenwohnungseigentum auf Abwehr rechtswidriger Eingriffe. (T1)
Veröff: SZ 56/102 = MietSlg 35/16
- 1 Ob 557/92
- 5 Ob 1049/93
Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 1049/93
Beisatz: Hier: Klage gerichtet gegen den Miteigentümer (Störer) auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes (Entfernung von Sträuchern). (T2)
Veröff: WoBl 1994,26 (Call)
- 1 Ob 1649/95
Entscheidungstext OGH 05.12.1995 1 Ob 1649/95
Auch; Beis wie T2
- 5 Ob 297/98g
Vgl; Beisatz: Miteigentümern und Wohnungseigentümern ist ein Interesse an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum stets zuzubilligen. (T3)
- 5 Ob 218/00w
Auch; Beisatz: Hier: Beseitigung einer angeblich eigenmächtig und bauordnungswidrig an der Fassade des Hauses angebrachten Parabolspiegelantenne. (T4)
- 5 Ob 20/01d
Auch; Beisatz: Wie eine Benützungsvereinbarung ist auch eine Abänderung einer Benützungsvereinbarung nur einstimmig möglich. Stimmt daher nicht jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer einer Änderung der Gebrauchsordnung zu, so ist sie eine eigenmächtige Störung, die jedem hiedurch beeinträchtigten Wohnungseigentümer einen im streitigen Rechtsweg durchsetzbaren Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch als Ausfluss seines Anteilsrechts beziehungsweise Verfügungsrechts, gegenüber den Störer gewährt. (T5)
- 5 Ob 282/01h
Auch
- 5 Ob 86/03p
- 6 Ob 84/05d
Auch; Beisatz: Das Klagerecht gegen die Anmaßung einer Servitut und gegen störende Eigentumseingriffe steht jedem Miteigentümer zu. (T6)
Beisatz: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. (T7)
Beisatz: Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T8)
- 6 Ob 140/05i
Vgl auch; Beisatz: Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T9)
Veröff: SZ 2005/104
- 5 Ob 290/07v
Auch; Beisatz: Bei einer Miteigentümergemeinschaft ist auf Klagsseite jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert, soferne er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt. Insbesondere gilt dies auch für einen Wohnungseigentümer hinsichtlich allgemeiner Hausteile. (T10)
- 5 Ob 85/08y
Auch; Beisatz: Hier: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Unterlassung der Störung einer zugunsten der gemeinsamen Liegenschaft einverleibten Servitut. (T11)
- 5 Ob 25/08z
Beisatz: Soweit aus der Passage in
5 Ob 86/03p, gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Änderungen im Sinn des
§ 13 Abs 2 WEG 1975 vornehme, könne jeder einzelne Wohnungseigentümer, „soweit er sich nicht in Widerspruch zu den anderen Wohnungseigentümern setzt", mit Unterlassungs- beziehungsweise Beseitigungsklage nach
§ 523 ABGB im streitigen Rechtsweg vorgehen, für die Negatorienklage eines Wohnungseigentümers eine spezifische Einschränkung im Sinn einer notwendigen Zustimmung anderer (aller übrigen) Wohnungseigentümer abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T12)
Beisatz: Der Kläger benötigt zur Klagsführung nicht die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer. (T13)
Beisatz: In einem solchen Fall liegt keine einheitliche Streitpartei mit den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern vor. (T14)
- 5 Ob 173/08i
Bem: Zur Aktivlegitimation des Wohnungseigentumsbewerbers im Gründungsstadium/Vorbereitungsstadium siehe
RS0124155. (T15) Veröff: SZ 2008/117
- 5 Ob 275/08i
Vgl; Beisatz: Auf
§ 523 ABGB gestützte Ansprüche zur Abwehr von Eigentumseingriffen zwischen Miteigentümern sind auch nach Inkrafttreten des
§ 838a ABGB weiterhin im streitigen Verfahren geltend zu machen. (T16)
Veröff: SZ 2009/4
- 5 Ob 241/09s
Vgl; Beisatz: Die Judikatur, wonach ein Miteigentümer Eigentumsfreiheitsansprüche nach
§ 523 ABGB nur dann allein geltend machen kann, wenn er sich damit nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt, gilt nicht für das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümern (insbesondere bei eigenmächtiger Änderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts). (T17)
- 2 Ob 143/09g
Vgl auch; Veröff: SZ 2010/67
- 5 Ob 225/10i
Vgl
- 5 Ob 2/11x
Auch; Beis wie T16; vgl auch Beis wie T17
- 4 Ob 109/11z
Vgl auch
- 9 Ob 47/11v
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 47/11v
Auch; Beis wie T10
- 4 Ob 108/12d
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 108/12d
Vgl auch; Beis wie T17
- 9 Ob 46/12y
Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 Ob 46/12y
Auch; Beis ähnlich wie T10
- 3 Ob 21/13d
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 21/13d
Auch; Beis wie T10
- 5 Ob 25/13g
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 25/13g
- 5 Ob 204/13f
Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 204/13f
Vgl auch
- 2 Ob 109/14i
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 109/14i
- 7 Ob 30/15k
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 30/15k
Beis wie T10
- 5 Ob 12/16z
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 5 Ob 12/16z
Vgl auch; Beis wie T17
- 7 Ob 108/15f
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 108/15f
Auch; Beisatz: Vorgemerkter Hälfteeigentümer, an den die Liegenschaft übergeben wurde, gegen jenen, der sich behauptetermaßen die Stellung als Hausverwalter anmaßt. (T18)
Beis wie T10
- 8 Ob 59/15g
Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 Ob 59/15g
Auch; Beis wie T10
- 5 Ob 236/17t
Auch
- 5 Ob 41/18t
- 3 Ob 4/19p
Vgl auch
- 5 Ob 98/19a
Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 98/19a
- 5 Ob 33/20v
- 5 Ob 28/20h
Vgl; Beisatz: Solche Klagen gehören ungeachtet des
§ 838a ABGB auf den streitigen Rechtsweg. (T19)
- 1 Ob 110/20p
- 5 Ob 97/20f
- 5 Ob 216/20f
Vgl
- 4 Ob 18/21g
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 18/21g