Norm
Deutsches BundesbeamtenG §87aRechtssatz
§ 87 a BundesbeamtenG, wonach ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch eines durch Verschulden eines Dritten verletzten Beamten auf seinen Dienstherrn übergeht, wenn dieser während seiner durch die Körperverletzung bedingten Dienstunfähigkeit zur Gewährung von Dienstbezügen verpflichtet ist, verstößt nicht gegen den ordre public.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0052651Dokumentnummer
JJR_19790201_OGH0002_0070OB00742_7800000_003