Norm
DSt 1872 §41Rechtssatz
Das Erkenntnis des Disziplinarrates hat lediglich (wie nach der StPO) den Ausspruch über die grundsätzliche Kostenersatzpflicht zu enthalten. Die Höhe der Kosten ist hernach mit gesondertem Beschluß zu bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0055668Dokumentnummer
JJR_19790205_OGH0002_000BKD00041_7800000_001