Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass jemand nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen als dessen direkter Stellvertreter handelte, obliegt demjenigen, der daraus Rechte ableitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019587Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016