Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Wenn auch Interviews durch Rechtsanwälte nicht grundsätzlich abgelehnt werden können oder sollen, so darf doch der Grenzbereich des "Verbotenen" im Interesse des gesamten Anwaltstandes und seiner Standesvorschriften nicht außer acht gelassen werden. In den Verbotsbereich gehören aber jedenfalls Berichte über das außerberufliche und gesellschaftliche Auftreten eines Anwaltes, soweit der reine Informationswert nicht zweifelsfrei feststeht und soweit sachlich nicht gebotene, daher reklamehafte Herausstellung einzelner Rechtsanwälte damit verbunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0055885Dokumentnummer
JJR_19790212_OGH0002_000BKD00048_7700000_001