RS OGH 1979/2/12 Bkd48/77, Bkd41/82, Bkd16/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1979
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Norm

DSt 1872 §2 H

Rechtssatz

Wenn auch Interviews durch Rechtsanwälte nicht grundsätzlich abgelehnt werden können oder sollen, so darf doch der Grenzbereich des "Verbotenen" im Interesse des gesamten Anwaltstandes und seiner Standesvorschriften nicht außer acht gelassen werden. In den Verbotsbereich gehören aber jedenfalls Berichte über das außerberufliche und gesellschaftliche Auftreten eines Anwaltes, soweit der reine Informationswert nicht zweifelsfrei feststeht und soweit sachlich nicht gebotene, daher reklamehafte Herausstellung einzelner Rechtsanwälte damit verbunden ist.

Entscheidungstexte

  • Bkd 48/77
    Entscheidungstext OGH 12.02.1979 Bkd 48/77
    Veröff: AnwBl 1979,361
  • Bkd 41/82
    Entscheidungstext OGH 17.01.1983 Bkd 41/82
    Ähnlich
  • Bkd 16/85
    Entscheidungstext OGH 30.06.1986 Bkd 16/85
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0055885

Dokumentnummer

JJR_19790212_OGH0002_000BKD00048_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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