Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Presse - Reklame. Wenn bei Gesprächen und Kontakten mit Presseleuten (Interview) nicht die gebotene Zurückhaltung geübt wird, sodaß in der Presse Artikel über den Rechtsanwalt mit Bildern aus seiner Privatsphäre und wörtlichen Zitaten, die eine Hervorhebung seiner Person enthalten, erscheinen konnten, bilden dies die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0055966Dokumentnummer
JJR_19790212_OGH0002_000BKD00048_7700000_002