Norm
DSt 1872 §2 JRechtssatz
Der Verkehr des Verteidigers mit dem inhaftierten Klienten muß besonders korrekt vorgenommen werden und darf keinesfalls dazu mißbraucht werden, unter Umgehung der Zensurvorschriften Nachrichten des inhaftierten Klienten an die Außenwelt weiterzugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0056949Dokumentnummer
JJR_19790212_OGH0002_000BKD00060_7800000_001