Norm
ABGB §836 CRechtssatz
Beim Widerruf gem § 1020 ABGB bzw der Abberufung gem § 18 Abs 1 Z 3 WEG 1975 handelt es sich um einen Fall der außerordentlichen Kündigung oder vorzeitigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigen Gründen, also um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die ex-nunc mit ihrem Zugang an den Hausverwalter rechtswirksam wird. Die wichtigen Gründe müssen nach der Verwalterbestellung eingetreten und im Zeitpunkt des Zuganges der Widerrufserklärung objektiv vorhanden sein; daß sie bereits in der Widerrufserklärung angeführt werden, ist nicht zu fordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013733Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015