RS OGH 1979/2/13 2Ob578/78, 3Ob536/84, 6Ob537/88, 3Ob582/91, 1Ob620/95, 1Ob318/98s, 6Ob105/05t, 4Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1979
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Norm

ABGB §880a B
ABGB §914 IIIh

Rechtssatz

Im Hinblick auf das beträchtliche Risiko, das bei einer Bankgarantie für die garantierende Bank besteht, entspricht es der Verkehrssitte, dass ihr Wortlaut genau zu beachten ist und immer besondere Gründe vorliegen müssen, von ihm abzuweichen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 578/78
    Entscheidungstext OGH 13.02.1979 2 Ob 578/78
    Veröff: SZ 52/18 = JBl 1978,569
  • 3 Ob 536/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 536/84
  • 6 Ob 537/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 537/88
    Vgl auch; Beisatz: Der Begünstigte hat die Bankgarantie bei der in der Haftungserklärung genannten Bank fristgerecht und formgerecht in Anspruch zu nehmen. (T1); Veröff: SZ 61/79 = RdW 1988,193; Beisatz: Hier: Fernschriftlicher Abruf reicht nicht, wenn Abruf mittels eingeschriebenem Brief vereinbart wurde. (T2) Veröff: ÖBA 1988,712
  • 3 Ob 582/91
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 3 Ob 582/91
    Vgl auch; Beisatz: Die in einem Vertrag übernommenen Verpflichtungen müssen vom Begünstigten sorgfältigst wahrgenommen werden. (Hier: Die Überschreitung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft festgesetzten Frist für die Betreibung einer ausständigen Forderung nach Ablauf des Gesamtzahlungsziels durch ein inländisches Inkassobüro) um fast zwei beziehungsweise sogar fast vier Wochen bloß durch "Übersehen", also nicht aus gewichtigen Gründen ist grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 1 Z 3. (T3) Veröff: SZ 65/27 = ÖBA 1992,1039 = JBl 1992,715 = RdW 1992,271
  • 1 Ob 620/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 1 Ob 620/95
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/230
  • 1 Ob 318/98s
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 318/98s
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 105/05t
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 105/05t
    Auch; Beisatz: Der Begünstigte hat, wenn die Bankgarantie eine Effektivklausel enthält, die Garantie „geradezu pedantisch und wortgetreu dem Wortlaut der Klausel gemäß" abzurufen und innerhalb der Abruffrist den Beweis, mindestens aber sichere Anhaltspunkte für den Eintritt der in der Garantieerklärung enthaltenen Voraussetzungen zu erbringen. (T4)
  • 4 Ob 149/06z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 149/06z
    Beisatz: Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so gilt die formelle Garantiestrenge uneingeschränkt und der Begünstigte hat die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen. (T5); Veröff: SZ 2006/168
  • 9 Ob 24/08g
    Entscheidungstext OGH 29.10.2008 9 Ob 24/08g
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Im Hinblick auf die genannten Grundsätze der „pedantischen Erfüllung der Garantie" zur Vermeidung einer Überwälzung des Risikos hinsichtlich der Erbringung der Garantieleistung an den richtigen Begünstigten kann die Garantiebank auch nicht in einen Streit über die richtige Identität des Begünstigten hineingezogen werden. (T6); Beisatz: Ist bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Garantieerklärung gar kein identifizierbarer Begünstigter mehr vorhanden, ist die Garantie unwirksam. (T7)
  • 7 Ob 232/09g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 232/09g
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die formelle Garantiestrenge gilt nach entsprechender Interessenabwägung zugunsten des Begünstigten dann nicht uneingeschränkt, wenn die exakte Erfüllung der Garantiebedingungen an Umständen scheitert, die vom Begünstigten weder beeinflusst wurden noch zu beeinflussen waren, wenn die Hindernisse also nicht seiner Sphäre zuzurechnen sind. Trifft letzteres hingegen zu, hat der Begünstigte die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich pedantisch genau zu erfüllen. (T8)
  • 9 Ob 39/10s
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 9 Ob 39/10s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016999

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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