TE Vfgh Beschluss 2000/2/29 B213/00

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Veröffentlicht am 29.02.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 lita
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer nach Sinn und Richtung der Ausführungen weitgehend unklaren Eingabe; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt, wie Hausdurchsuchungen; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos.

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vom Einschreiter am 26. Jänner 2000 eingebrachte Eingabe ist überschrieben als "Beschwerde wegen Verletzung(,) Diskriminierung sowie Einschränkung(,) Mutwillen der Behörden(,) Schlechterstellung im Sinne der Gleichheit" und bezeichnet als "belangte Behörden" eine Vielzahl von Behörden bzw. Dienststellen, darunter das Landesgendarmeriekommando Niederösterreich, die Gendarmerie Haugsdorf, den Bürgermeister der Gemeinde Pernersdorf, die niederösterreichische Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn sowie den Wiener Stadtschulrat.

Die Eingabe bleibt jedoch nach Sinn und Richtung der Ausführungen weitgehend unklar. Es ist nicht erkennbar, dass eine vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbare Verfassungsverletzung erfolgt sei. Insbesondere ist - was den der Eingabe bloß undeutlich entnehmbaren Vorwurf betrifft, es habe beim Einschreiter auf Grund einer wegen Betrugsverdachts erstatteten Strafanzeige eine rechtswidrige Hausdurchsuchung stattgefunden - festzuhalten, dass Akte der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt – wie sie Hausdurchsuchungen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus eigener Macht vornehmen, darstellen (vgl. VfSlg. 12.213/1989 mwN) - nicht (mehr) unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden können.

Die Eingabe war daher zurückzuweisen.

2. Da die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof somit als offenbar aussichtslos erscheint, war sein unter einem mit der Eingabe gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§35 Abs1 VerfGG 1953 iVm §63 Abs1 ZPO).

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 bzw. §35 Abs1 VerfGG 1953 iVm §72 Abs1 ZPO ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B213.2000

Dokumentnummer

JFT_09999771_00B00213_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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