Norm
StGB §19 Abs2Rechtssatz
Daß nicht nur die Angeklagte über eigenes Einkommen verfügt, sondern auch deren Gatte, der damit für die Kinder und die Angeklagte (= Gattin) sorgen kann, ist zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090254Dokumentnummer
JJR_19790213_OGH0002_0110OS00180_7800000_001