RS OGH 1979/2/13 11Os180/78, 9Os177/79

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Veröffentlicht am 13.02.1979
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Norm

StGB §19 Abs2

Rechtssatz

Daß nicht nur die Angeklagte über eigenes Einkommen verfügt, sondern auch deren Gatte, der damit für die Kinder und die Angeklagte (= Gattin) sorgen kann, ist zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090254

Dokumentnummer

JJR_19790213_OGH0002_0110OS00180_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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