Norm
ZPO §226 VRechtssatz
Läßt der Antragsgegner das stattgebende Eventualbegehren unangefochten und ficht der Antragsteller nur die Abweisung des Hauptbegehrens an, so erwächst dennoch das Eventualbegehren nicht in Teilrechtskraft. Die zweite Instanz hat in einem solchen Fall, wenn sie bezüglich des Hauptbegehrens zu einer abändernden oder aufhebenden Entscheidung gelangt, die von sämtlichen Parteien unbekämpft gelassene Entscheidung über das Eventualbegehren aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037637Dokumentnummer
JJR_19790213_OGH0002_0050OB00001_7900000_006