Norm
ABGB §831Rechtssatz
Ein auf Auseinandersetzung drängender Teilhaber, der durch Sachwidmung oder sonstige Vereinbarung zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft verbunden erscheint, muss konkrete Umstände behaupten und beweisen, aus denen die Bindung zur Fortsetzung der Gemeinschaft entfallen sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013369Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2021