RS OGH 1979/2/14 6Ob765/78, 7Ob595/80, 1Ob528/81, 7Ob513/83, 2Ob684/86, 1Ob521/96, 7Ob72/08a, 5Ob62/

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Veröffentlicht am 14.02.1979
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Norm

ABGB §831

Rechtssatz

Ein auf Auseinandersetzung drängender Teilhaber, der durch Sachwidmung oder sonstige Vereinbarung zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft verbunden erscheint, muss konkrete Umstände behaupten und beweisen, aus denen die Bindung zur Fortsetzung der Gemeinschaft entfallen sei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013369

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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