Norm
ABGB §831Rechtssatz
Eine rechtsgeschäftliche Beschränkung des Auseinandersetzungsanspruches braucht unter den Teilhabern nicht ausdrücklich vereinbart zu sein, sie kann auch in einer einvernehmlichen Sachwidmung liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013370Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2021