Norm
VersVG §5 Abs3Rechtssatz
§ 5 Abs 3 VersVG ist dann nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsantrag dem Versicherer (zB vom Versicherungsagenten) unvollständig, also ohne die mündliche Ergänzung, vorgelegt wurde und der Versicherer daher von dieser keine Kenntnis hatte. Dann hatte nämlich der Versicherer auch nicht die Möglichkeit, auf die Abweichung seiner Annahmeerklärung vom Versicherungsantrag hinzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080340Dokumentnummer
JJR_19790215_OGH0002_0070OB00067_7800000_002