Norm
EO §253Rechtssatz
Gemeinsame Gewahrsame hindern weder die Pfändung von Fahrnissen gegenüber jedem Inhaber noch eine Verwertung im Konkurs des einzelnen Gewahrsamsinhabers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003492Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.05.2020