Norm
StVO §16 Abs2 litdRechtssatz
Zweck des Überholverbotes nach § 16 Abs 1 lit d StVO ist es offensichtlich, die Gefährdung von Fußgängern beim Überqueren der Fahrbahn zu verhindern, nicht aber auch dem Schutz eines Verkehrsteilnehmers zu dienen, der auf der Kreuzung links einbiegen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074153Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2021