RS OGH 1979/2/15 12Os16/79, 11Os85/82, 9Os74/86, 13Os149/87, 13Os61/88, 14Os73/91, 12Os80/07t

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Veröffentlicht am 15.02.1979
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Norm

StPO §245
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Berechtigung des Angeklagten, der Anklage eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhalts entgegenstellen zu können, ist an sich (siehe allenfalls aber im Wege des § 281 Abs 1 Z 4 StPO) nicht mit Nichtigkeit geschützt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0098056

Dokumentnummer

JJR_19790215_OGH0002_0120OS00016_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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