Norm
StPO §245Rechtssatz
Die Berechtigung des Angeklagten, der Anklage eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhalts entgegenstellen zu können, ist an sich (siehe allenfalls aber im Wege des § 281 Abs 1 Z 4 StPO) nicht mit Nichtigkeit geschützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0098056Dokumentnummer
JJR_19790215_OGH0002_0120OS00016_7900000_001