Norm
ABGB §869Rechtssatz
Aus § 5 Abs. 2 VersVG ergibt sich allein noch nicht, daß die vom Versicherungsantrag abweichende mündliche Ergänzung Vertragsinhalt geworden ist. Hiezu bedarf es vielmehr der Fiktion des § 5 Abs. 3 VersVG, nach der trotz des sich aus § 5 Abs. 2 VersVG ergebenden Dissenses der Inhalt des Versicherungsantrages, also einschließlich der mündlichen Ergänzung, als vereinbart anzusehen ist, wenn der Versicherer seiner Belehrungspflicht iS der vorgenannten Gesetzesstelle nicht entsprochen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014735Dokumentnummer
JJR_19790215_OGH0002_0070OB00067_7800000_001