Norm
ABGB §875Rechtssatz
Die Unterlassung dieser Pflichten durch ihren Stellvertreter oder Verhandlungsgehilfen - es sei denn, daß es sich bloß um eine aus Gefälligkeit eingeschrittene Kontaktperson handelt, von der keine besondere Sorgfalt erwartet werden darf - ist der Partei zuzurechnen, für welche er tätig wurde; er ist nicht "Dritter" im Sinne des § 875 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016311Dokumentnummer
JJR_19790220_OGH0002_0050OB00524_7900000_004