RS OGH 1979/2/20 5Ob524/79, 7Ob680/85, 1Ob142/97g, 3Ob25/03b, 6Ob12/05s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1979
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Norm

ABGB §878
ABGB §1295 Ia4
ABGB §1295 IIf7b

Rechtssatz

Funktionelle Aufgabe der Haftung für culpa in contrahendo, dieser gesteigerten außervertraglichen Verantwortung der Partner ist es, einander vor Schädigungen durch rücksichtsloses, dh berechtigte Schutzinteressen vernachlässigendes Verhalten zu bewahren. Diese Schutzpflicht endet an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 524/79
    Entscheidungstext OGH 20.02.1979 5 Ob 524/79
    Veröff: JBl 1980,393 ( krit Bydlinski )
  • 7 Ob 680/85
    Entscheidungstext OGH 16.01.1986 7 Ob 680/85
    nur: Diese Schutzpflicht endet an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners. (T1) Veröff: SZ 59/15
  • 1 Ob 142/97g
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 142/97g
    nur T1; Beisatz: Eine derartige (vorvertragliche) Aufklärungspflicht würde nur bestehen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. (T2)
  • 3 Ob 25/03b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 25/03b
    nur: Funktionelle Aufgabe der Haftung für culpa in contrahendo, dieser gesteigerten außervertraglichen Verantwortung der Partner ist es, einander vor Schädigungen durch rücksichtsloses, dh berechtigte Schutzinteressen vernachlässigendes Verhalten zu bewahren. (T3)
  • 6 Ob 12/05s
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 12/05s
    Auch; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016410

Dokumentnummer

JJR_19790220_OGH0002_0050OB00524_7900000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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