Norm
AngG §19 Abs1 IRechtssatz
Durch Abschluss eines - provisorischen oder probeweisen Dienstverhältnisses auf eine einen Monat übersteigende bestimmte Dauer wird kein solches Dienstverhältnis auf Probe, sondern ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis zur Probe begründet. Die Erprobung ist dabei nur das - rechtlich unerhebliche - Motiv des Vertragsabschlusses; das Dienstverhältnis selbst ist auf bestimmte Zeit abgeschlossen, der Dienstgeber behält sich aber - unverbindlich - die Erneuerung des Dienstverhältnisses nach Ablauf der bestimmten Vertragszeit vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Befristung, Probedienstverhältnis, Verlängerung, Fortsetzen, Weiterbestehen, Angestellte, Auflösung, , Ende, Endigung, Beendigung, Zeitablauf, Umdeutung, Probezeit, Probemonat, befristetEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028263Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017