RS OGH 1979/2/20 4Ob125/78, 14Ob207/86, 9ObA68/88, 9ObA365/89, 8ObA26/00g, 8ObA1/03k, 9ObA173/07t, 9

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Veröffentlicht am 20.02.1979
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Norm

AngG §19 Abs1 I
AngG §19 Abs2 II2

Rechtssatz

Durch Abschluss eines - provisorischen oder probeweisen Dienstverhältnisses auf eine einen Monat übersteigende bestimmte Dauer wird kein solches Dienstverhältnis auf Probe, sondern ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis zur Probe begründet. Die Erprobung ist dabei nur das - rechtlich unerhebliche - Motiv des Vertragsabschlusses; das Dienstverhältnis selbst ist auf bestimmte Zeit abgeschlossen, der Dienstgeber behält sich aber - unverbindlich - die Erneuerung des Dienstverhältnisses nach Ablauf der bestimmten Vertragszeit vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 125/78
    Entscheidungstext OGH 20.02.1979 4 Ob 125/78
    Veröff: EvBl 1979/137 S 396 = Arb 9765 = ZAS 1981,19 (mit Anmerkung von Henrich) = SozM A/d,1181 = DRdA 1980,309 (mit Anmerkung von Floretta)
  • 14 Ob 207/86
    Entscheidungstext OGH 16.12.1986 14 Ob 207/86
    Vgl; Beisatz: Die Vereinbarung einer einmonatigen Kündigungsfrist in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses ist für den Arbeitnehmer immer noch günstiger als die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1159 - 1159 b ABGB. (T1)
  • 9 ObA 68/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1988 9 ObA 68/88
    Auch; nur: Die Erprobung ist dabei nur das - rechtlich unerhebliche - Motiv des Vertragsabschlusses; das Dienstverhältnis selbst ist auf bestimmte Zeit abgeschlossen, der Dienstgeber behält sich aber - unverbindlich - die Erneuerung des Dienstverhältnisses nach Ablauf der bestimmten Vertragszeit vor. (T2) Veröff: RdW 1989,70 = WBl 1988,399; hiezu Mosler WBl 1988,391
  • 9 ObA 365/89
    Entscheidungstext OGH 17.01.1990 9 ObA 365/89
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T3)
  • 8 ObA 26/00g
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObA 26/00g
    nur: Durch Abschluss eines - provisorischen oder probeweisen Dienstverhältnisses auf eine einen Monat übersteigende bestimmte Dauer wird kein solches Dienstverhältnis auf Probe, sondern ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis zur Probe begründet. Die Erprobung ist dabei nur das - rechtlich unerhebliche - Motiv des Vertragsabschlusses. (T4); Beisatz: Ein Dienstverhältnis dieser Art kann nur im ersten Monat von beiden Vertragsteilen jederzeit, danach aber nur noch aus wichtigen Gründen (§ 25 AngG) vorzeitig aufgelöst werden. (T5)
  • 8 ObA 1/03k
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 ObA 1/03k
    Veröff: SZ 2003/123
  • 9 ObA 173/07t
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 ObA 173/07t
    Auch; nur T4; Beisatz: Durch Abschluss eines die Dauer eines Monats übersteigenden Probedienstverhältnisses kann ein befristeter Dienstvertrag zustande kommen. (T6)
  • 9 ObA 89/09t
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 ObA 89/09t
    Vgl; Beisatz: Durchaus „rechtlich erheblich“ ist das Motiv aber natürlich dort, wo das Gesetz ? wie eben in § 10a Abs 2 MSchG ? ausdrücklich drauf abstellt, dass es sich nicht um irgendein befristetes Dienstverhältnis, sondern um ein Dienstverhältnis „zur Probe“ oder „zur Erprobung“ handelt. (T7)
  • 9 ObA 9/17i
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 9/17i
    Auch; Beis ähnlich wie T6

Schlagworte

Befristung, Probedienstverhältnis, Verlängerung, Fortsetzen, Weiterbestehen, Angestellte, Auflösung, , Ende, Endigung, Beendigung, Zeitablauf, Umdeutung, Probezeit, Probemonat, befristet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028263

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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