- 5 Ob 524/79
Veröff: SZ 52/22 = JBl 1980,424 (krit Bydlinski)
- 3 Ob 613/81
Entscheidungstext OGH 13.01.1982 3 Ob 613/81
Ähnlich; Beisatz: Wenn ansonsten der Vertragszweck des Partners gefährdet würde oder diesem ein Schaden droht. Der Verkäufer verschweigt, dass mit der Erteilung einer Baugenehmigung nicht gerechnet werden kann, obwohl ihn aus wiederholten Äußerung des Käufers sein Bauabsicht bekannt war. (T1)
- 1 Ob 778/81
Veröff: SZ 55/51
- 7 Ob 792/81
Entscheidungstext OGH 01.07.1982 7 Ob 792/81
Auch
- 3 Ob 651/82
Entscheidungstext OGH 12.01.1983 3 Ob 651/82
Auch; Beisatz: Keine Belehrungspflicht des Verkäufers, wenn Käufer keinen bestimmten Verwendungszweck genannt hat. (T2) Veröff: JBl 1984,41
- 2 Ob 1501/83
Entscheidungstext OGH 12.07.1983 2 Ob 1501/83
- 8 Ob 23/84
- 3 Ob 553/87
Auch
- 7 Ob 553/88
Beisatz: Beim Kauf eines Unternehmens genügt zur Erfüllung der Offenlegungspflicht im allgemeinen die Überlassung derjenigen Unterlagen, aus denen sich die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens wesentlichen Umstände ergeben. (T3) Veröff: WBl 1988,341
- 2 Ob 113/89
Beisatz: Diese Schutzpflicht endet an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners. (T4)
- 8 Ob 597/90
- 7 Ob 529/91
Auch
- 7 Ob 625/91
Auch; Beis wie T1 nur: Wenn ansonsten der Vertragszweck des Partners gefährdet würde oder diesem ein Schaden droht. (T5) Veröff: JBl 1992,450
- 1 Ob 529/92
Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 529/92
Auch
- 1 Ob 548/92
Auch; Beisatz: Jeder Teil muss somit grundsätzlich die eigenen Interessen selbst wahrnehmen. (T6) Veröff: ÖBA 1993,408 (Koch) = JBl 1992,711 = ecolex 1993,157
- 1 Ob 1574/92
Entscheidungstext OGH 09.06.1992 1 Ob 1574/92
Auch; Beisatz: Generelle Aussagen, wann eine Aufklärungspflicht besteht, sind kaum möglich, vielmehr kommt es auf die Übung des redlichen Verkehrs an. (T7) Veröff: RZ 1993/95 S 280
- 4 Ob 510/93
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Absichtliches Verschweigen eines erheblichen Umstandes bedeutet List, wenn der andere nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten (
§ 863 ABGB) oder aus besonderen Gründen verpflichtet ist, den Irrenden aufzuklären. (T8)
- 7 Ob 575/93
Auch; Beis wie T4; Veröff: ÖBA 1994,156
- 1 Ob 564/95
Beis wie T7; Veröff: SZ 68/105
- 1 Ob 1538/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 1538/95
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7
- 1 Ob 617/95
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
- 6 Ob 635/95
- 2 Ob 2140/96m
Entscheidungstext OGH 27.06.1996 2 Ob 2140/96m
- 10 Ob 2066/96p
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 2066/96p
Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8
- 9 Ob 312/97s
- 4 Ob 301/97m
Auch; Beis wie T7
- 2 Ob 382/97h
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Aufklärungspflicht weiters dann zu bejahen, wenn der andere aus besonderen Gründen verpflichtet ist, den Irrenden aufzuklären. (T9)
- 10 Ob 70/98m
Auch
- 2 Ob 509/96
nur: Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung einen Einfluss haben können. (T10); Beis wie T3
- 4 Ob 183/98k
Vgl; Veröff: SZ 71/125
- 5 Ob 28/99z
Vgl; Beis ähnlich wie T8
- 4 Ob 265/99w
- 7 Ob 169/99z
- 2 Ob 17/00i
Vgl auch
- 10 Ob 88/00i
nur T10; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T8
- 7 Ob 154/00y
- 1 Ob 183/00v
Veröff: SZ 73/160
- 10 Ob 297/00z
Vgl; Beis wie T7 nur: Generelle Aussagen, wann eine Aufklärungspflicht besteht, sind kaum möglich. (T11)
- 8 Ob 284/01z
- 2 Ob 151/02y
Vgl auch; Beisatz: Ob und in welchem Umfang eine Aufklärungspflicht besteht, ist eine Frage des Einzelfalles. (T12)
- 7 Ob 140/02t
- 3 Ob 25/03b
Auch; Beis wie T4
- 2 Ob 254/04y
Beis wie T6
- 6 Ob 27/05x
Auch; nur T2; Beisatz: Es besteht keine allgemeine Aufklärungspflicht des Verkäufers, den Geschäftspartner über alle abstrakten Gefährdungsmöglichkeiten aufzuklären. (T13)
- 7 Ob 129/06f
- 6 Ob 132/06i
Beis ähnlich wie T12
- 8 Ob 36/07p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Haftung des Veräußerers einer Liegenschaft für Altlasten (Bodenkontamination). (T14); Beisatz: Mit Darstellung der Rechtsprechung und Lehre zur Frage, wann bei Liegenschaftskontaminierungen eine Aufklärungspflicht besteht. (Da sich hier aber aus den Feststellungen gerade kein Hinweis für eine konkrete Verdachtslage im Hinblick auf die Möglichkeit einer Bodenkontamination ableiten ließ, lagen die Voraussetzungen einer Haftung selbst unter Zugrundelegung jener Auffassungen, die eine Haftung des Veräußerers für Altlasten bereits bei Bestehen einer entsprechenden Verdachtslage bejahen, nicht vor.) (T15)
- 4 Ob 130/09k
Auch; Beisatz: Hier: Die beklagte Reiseveranstalterin musste darauf hinweisen, dass die angebotene Reise in die Hurrikansaison fiel. (T16)
- 3 Ob 111/09h
Auch
- 6 Ob 268/09v
Bem: Hier: Verschweigen des Umstands, dass der Nachbar der Kaufliegenschaft äußerst streitsüchtig sei, ca 40 bis 50 Gerichtsverfahren anhängig gemacht habe und es Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zufahrt zur Garage und mit der Schneeräumung gebe stellt Arglist dar. (T17)
- 9 Ob 50/10h
Auch; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Bei Unterlassung einer nach Treu und Glauben berechtigt erwarteten Aufklärung - wie hier über die Bodenbeschaffenheit - darf nicht ohne weiteres eine schlüssige Zusage angenommen werden, wenn der Erwerber keine Auskünfte oder Belehrungen verlangt. (T18); Veröff: SZ 2010/91
- 10 Ob 30/11a
Vgl auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2011/68
- 2 Ob 176/10m
- 8 Ob 19/12w
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 19/12w
Auch
- 4 Ob 11/13s
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 11/13s
Auch
- 7 Ob 23/13b
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 23/13b
- 3 Ob 23/13y
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 23/13y
Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Aufklärung über Bodenkontaminationen beim Liegenschaftsverkauf geboten. (T19)
- 8 Ob 57/14m
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 57/14m
nur T18
- 1 Ob 191/15t
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 191/15t
Auch; Beisatz: Hier: Vertragshändler. Aufklärungspflicht über die beabsichtigte Platzierung eines eigenen Konkurrenzprodukts bejaht. (T20)
- 9 ObA 10/16k
Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 ObA 10/16k
Auch; Beis wie T12
- 1 Ob 56/17t
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 56/17t
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: In der Regel ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je größer die potenziellen Schadensfolgen aus einem bestimmten Risiko sind (so schon
1 Ob 141/10g). (T21)
Beisatz: Hier: Werkvertrag. Aufklärungspflicht zur Hintanhaltung von Schäden an der Bausubstanz. (T22)
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