Norm
ABGB §918 IVaRechtssatz
Die Vereinbarung eines Terminverlustes beim Darlehensvertrag unterliegt der Privatautonomie. Es kann auch in der Form vereinbart werden, daß die Fälligkeit des Darlehensrestes bei Eintritt eines bestimmt vereinbarten Verzugsfalles nicht automatisch eintritt, sondern noch von einer einseitigen zugangsbedürftigen Gestaltungserklärung des Gläubigers (Kündigung) abhängig gemacht wird, die dann erst die Fälligkeit auslöst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018271Dokumentnummer
JJR_19790220_OGH0002_0040OB00591_7800000_002