RS OGH 1979/2/20 4Ob591/78

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Veröffentlicht am 20.02.1979
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Norm

ABGB §918 IVa
ABGB §918 IVc
ABGB §938

Rechtssatz

Die Vereinbarung eines Terminverlustes beim Darlehensvertrag unterliegt der Privatautonomie. Es kann auch in der Form vereinbart werden, daß die Fälligkeit des Darlehensrestes bei Eintritt eines bestimmt vereinbarten Verzugsfalles nicht automatisch eintritt, sondern noch von einer einseitigen zugangsbedürftigen Gestaltungserklärung des Gläubigers (Kündigung) abhängig gemacht wird, die dann erst die Fälligkeit auslöst.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 591/78
    Entscheidungstext OGH 20.02.1979 4 Ob 591/78
    Veröff: EvBl 1979/188 S 492

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018271

Dokumentnummer

JJR_19790220_OGH0002_0040OB00591_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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