Norm
ABGB §870 ARechtssatz
Die gesetzliche Regelung der Anfechtbarkeit von Anträgen, die unter dem Einfluss arglistiger Täuschung zustandegekommen sind (§ 870 ABGB), schützt die Entschließungsfreiheit. Es soll niemand in seinem Entschluss, ein Rechtsgeschäft überhaupt oder doch mit einem bestimmten Inhalt vorzunehmen, durch eine mittels Vorspiegelung falscher oder Verschweigung wahrer Tatsachen von seinem Geschäftspartner gewollte Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bewusst mit dem Ziel beeinträchtigt werden, dass dadurch sein rechtsgeschäftlicher Wille beeinflusst wird oder doch beeinflusst werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014789Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011