Norm
JN §58 Abs2Rechtssatz
Das Gericht hat eine von ihm erkannte offenbare Unterbewertung durch den Kläger auch ohne Parteienantrag von amtswegen ohne Rücksicht darauf richtigzustellen, ob sie der klagenden oder der beklagten Partei zum Nachteil gereicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041580Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013