Norm
ZPO §227 IIRechtssatz
Ein gemeinsamer Rechtsgrund liegt vor, wenn die Ansprüche aus einem einheitlichen Vertrag oder einer einheitlichen Rechtsvorschrift abgeleitet werden. Dass die Ansprüche bloß auf dieselbe Gesetzesstelle gestützt und so gleichartige Rechtstitel für sie geltend gemacht werden, reicht nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037889Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010