Norm
AngG §19 Abs1 IRechtssatz
Nicht jede Vereinbarung einer das gesetzliche Höchstausmaß übersteigenden Probezeit führt zur Annahme eines befristeten Dienstverhältnisses (§ 19 Abs 1 AngG). Entscheidend ist, ob nach dem Willen der Parteien - von der (teilnichtigen) nichtigen Vereinbarung über die Dauer der Probezeit abgesehen - insgesamt ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden sollte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Probemonat, Probearbeitsverhältnis, Probedienstverhältnis, Dienstverhältnis auf Probe, Zeitablauf, Parteiwille, AngestellteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028231Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017