In dem - nach § 354 EO zu vollstreckenden - Begehren auf Unterfertigung einer Zustimmungserklärung ist jedenfalls das Begehren auf Abgabe der Zustimmungserklärung - im Sinn des § 367 EO - enthalten.
Vgl; Beisatz: Da die Verpflichtung zur Unterfertigung einer Urkunde notwendig die Erklärung des Willens zum Inhalt der Urkunde in sich schließt, macht es keinen Unterschied, ob es etwa im Titel heißt, einer genau angeführten vertraglichen Regelung zuzustimmen oder eine diesbezügliche Urkunde zu unterfertigen. (T1)