RS OGH 1979/2/21 1Ob750/78, 4Ob543/81, 1Ob779/81, 5Ob215/20h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1979
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Norm

ABGB §908 I
ABGB §908 II

Rechtssatz

Ein bei Abschluß eines Vertrages im voraus gegebener Geldbetrag ist nicht nur als Begleichung eines Teiles der Geldschuld aufzufassen, ihm kommt vielmehr auch die Funktion zu, Zeichen des Abschlusses und Sicherstellung der Erfüllung zu sein. Diese Absicht bedarf keiner besonderen Erklärung, sie wird vielmehr vermutet, wenn nicht aus der Erklärung der Partei oder aus den Umständen erhellt, daß das Geleistete zu anderem Zweck gegeben wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 750/78
    Entscheidungstext OGH 21.02.1979 1 Ob 750/78
    Veröff: RZ 1979/46 S 179
  • 4 Ob 543/81
    Entscheidungstext OGH 29.09.1981 4 Ob 543/81
    Beisatz: Dadurch, daß die Schriftlichkeit der Vertragserrichtung die Regel geworden ist, bedarf es eines Zeichens der Abschließung nicht, womit zumindest einer der beiden gesetzlichen Zwecke des Angeldes in aller Regel überflüssig geworden ist. Daher wird auch bei Vorauszahlung eines Teiles des Kaufpreises vielfach angenommen werden müssen, daß die Parteien damit nicht die Absicht der Vertragsbekräftigung und der Sicherstellung der Erfüllung, sondern nur eine bloße Anzahlung ohne Rechtsfolgen des § 908 ABGB (Acontozahlung) beabsichtigen. (T1) Veröff: JBl 1982,255)
  • 1 Ob 779/81
    Entscheidungstext OGH 02.12.1981 1 Ob 779/81
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 750/78
  • 5 Ob 215/20h
    Entscheidungstext OGH 02.02.2021 5 Ob 215/20h
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017711

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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