Norm
ABGB §908 IRechtssatz
Ein bei Abschluß eines Vertrages im voraus gegebener Geldbetrag ist nicht nur als Begleichung eines Teiles der Geldschuld aufzufassen, ihm kommt vielmehr auch die Funktion zu, Zeichen des Abschlusses und Sicherstellung der Erfüllung zu sein. Diese Absicht bedarf keiner besonderen Erklärung, sie wird vielmehr vermutet, wenn nicht aus der Erklärung der Partei oder aus den Umständen erhellt, daß das Geleistete zu anderem Zweck gegeben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017711Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021