RS OGH 1979/2/21 1Ob750/78, 6Ob820/80, 1Ob779/81, 4Ob543/81, 7Ob786/81, 8Ob639/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §908 I
ABGB §908 II

Rechtssatz

Vielfach kann bei Vorauszahlung eines Teils des Kaufpreises angenommen werden, daß die Parteien damit nicht die Absicht der Vertragsbekräftigung und der Sicherstellung der Erfüllung, sondern nur mehr eine bloße Anzahlung ohne die Rechtsfolge des § 908 ABGB beabsichtigen. Insbesondere kann die Höhe des vorausgeleisteten Betrages gegen dessen Behandlung als Angeld sprechen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 750/78
    Entscheidungstext OGH 21.02.1979 1 Ob 750/78
    Veröff: RZ 1979/46 S 179
  • 6 Ob 820/80
    Entscheidungstext OGH 30.03.1981 6 Ob 820/80
    Auch; Veröff: SZ 54/46
  • 4 Ob 543/81
    Entscheidungstext OGH 29.09.1981 4 Ob 543/81
    Veröff: JBl 1982,255
  • 1 Ob 779/81
    Entscheidungstext OGH 02.12.1981 1 Ob 779/81
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 750/78
  • 7 Ob 786/81
    Entscheidungstext OGH 10.12.1981 7 Ob 786/81
    Vgl; nur: Insbesondere kann die Höhe des vorausgeleisteten Betrages gegen dessen Behandlung als Angeld sprechen. (T1) Veröff: SZ 54/186
  • 8 Ob 639/87
    Entscheidungstext OGH 18.12.1987 8 Ob 639/87
    Vgl; nur: Vielfach kann bei Vorauszahlung eines Teils des Kaufpreises angenommen werden, daß die Parteien damit nicht die Absicht der Vertragsbekräftigung und der Sicherstellung der Erfüllung, sondern nur mehr eine bloße Anzahlung ohne die Rechtsfolge des § 908 ABGB beabsichtigen. (T2) Beisatz: Hier: Das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis sollte im Falle der nicht zeitgerechten vollständigen Erledigung des erteilten Auftrages wieder rückgängig gemacht werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017681

Dokumentnummer

JJR_19790221_OGH0002_0010OB00750_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten