Norm
ABGB §908 IRechtssatz
Vielfach kann bei Vorauszahlung eines Teils des Kaufpreises angenommen werden, daß die Parteien damit nicht die Absicht der Vertragsbekräftigung und der Sicherstellung der Erfüllung, sondern nur mehr eine bloße Anzahlung ohne die Rechtsfolge des § 908 ABGB beabsichtigen. Insbesondere kann die Höhe des vorausgeleisteten Betrages gegen dessen Behandlung als Angeld sprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017681Dokumentnummer
JJR_19790221_OGH0002_0010OB00750_7800000_001