Norm
ABGB §932 Abs2 IIaRechtssatz
Daß das vorläufige Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers nicht wegen ganz unwesentlicher Mängel ausgeübt werden darf, ergibt sich nicht nur aus der sinngemäßen Anwendung des § 1295 Abs 2 ABGB, sondern vor allem aus § 932 Abs 2 ABGB, welche Bestimmung sohin zu verstehen ist, daß eine unerhebliche Minderung des Wertes auch einen Anspruch auf Verbesserung nicht rechtfertigt. In diesem Falle muß der Unternehmer auch nicht Rechtsmißbrauch durch den Besteller (Schikane) einwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018637Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.04.2014