RS OGH 1979/2/21 1Ob542/79, 4Ob581/79, 8Ob501/82, 4Ob546/82, 3Ob616/82, 1Ob617/83, 8Ob628/90, 1Ob200

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Veröffentlicht am 21.02.1979
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Norm

ABGB §932 Abs2 IIa
ABGB §1170
ABGB §1295 Abs2 III

Rechtssatz

Daß das vorläufige Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers nicht wegen ganz unwesentlicher Mängel ausgeübt werden darf, ergibt sich nicht nur aus der sinngemäßen Anwendung des § 1295 Abs 2 ABGB, sondern vor allem aus § 932 Abs 2 ABGB, welche Bestimmung sohin zu verstehen ist, daß eine unerhebliche Minderung des Wertes auch einen Anspruch auf Verbesserung nicht rechtfertigt. In diesem Falle muß der Unternehmer auch nicht Rechtsmißbrauch durch den Besteller (Schikane) einwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018637

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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