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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z3Leitsatz
Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde; Kostenzuspruch an die beteiligte Partei.Spruch
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist schuldig, der mitbeteiligten P GmbH zu Handen ihres Vertreters die mit S 28.800,- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 4. Oktober 1999, B 221/98-22, das Verfahren über die Beschwerde der R GmbH gegen den Bescheid der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde vom 2. Dezember 1997, Z611.211/21-RRB/97, betreffend die Zulassung zur Veranstaltung eines lokalen Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet Raum Wörthersee infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Die Entscheidung über die von der beteiligten P GmbH für die von ihr erstattete Äußerung rechtzeitig verzeichneten Prozeßkosten ist jedoch unterblieben. Mit einem auf §423 ZPO gestützten - rechtzeitigen - Antrag auf Ergänzung des Beschlusses begehrt die mitbeteiligte Partei nunmehr die Zuerkennung der Kosten.
Gemäß §88 VerfGG 1953 kann der beschwerdeführenden Gesellschaft, die die Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht, auf Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden. Die antragstellende Partei wäre bei Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde in ihrer Eigenschaft als Zulassungsinhaberin in ihren Rechten betroffen gewesen. Die Erstattung einer Äußerung war sohin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Es ist daher der hg. Beschluß B 221/98-22 vom 4. Oktober 1999 in sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG 1953 durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen und der mitbeteiligten P GmbH für die Erstattung der aufgetragenen Äußerung nach §88 VerfGG 1953 ein Pauschalkostenersatz in Höhe von S 22.500,- zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,- und Barauslagen in Höhe von S 1.800,-, sohin insgesamt ein Betrag von S 28.800,-, zuzusprechen.
Schlagworte
VfGH / Beteiligter, VfGH / Kosten, VfGH / ZurücknahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B221.1998Dokumentnummer
JFT_09999771_98B00221_2_00