Norm
StPO §188 Abs3Rechtssatz
In den im Abs 3 des § 188 StPO genannten Fällen hat der Anstaltsleiter eine Äußerung des Untersuchungsrichters einzuholen, in anderen Fällen kann er eine Äußerung einholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0097826Dokumentnummer
JJR_19790226_OGH0002_0090OS00145_7800000_004