RS OGH 1979/2/26 9Os193/78, 13Os35/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1979
beobachten
merken

Norm

StPO §290 Abs2 B

Rechtssatz

Bei Strafneubemessung kann (ohne gegen das Verschlimmerungsverbot zu verstoßen) statt einer bedingten Freiheitsstrafe eine unbedingte Geldstrafe verhängt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0100691

Dokumentnummer

JJR_19790226_OGH0002_0090OS00193_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten