RS OGH 1979/2/27 11Os9/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1979
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Norm

StGB §167 Abs2 Z1

Rechtssatz

Werden durch einen Diebstahl mehrere Personen (zB als Eigentümer verschiedener Diebsobjekte) geschädigt, kommt tätige Reue nur in Betracht, wenn der Schaden aller gutgemacht ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095350

Dokumentnummer

JJR_19790227_OGH0002_0110OS00009_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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