Norm
StPO §313 BRechtssatz
Keine Verbindung von Notwehr und Putativnotwehr (sowie deren jeweilige Überschreitung) in einer einzigen Frage, weil sonst ein Rechtfertigungsgrund mit mehreren Schuldausschließungsgründen verquickt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0100571Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010