RS OGH 1979/2/28 10Os15/79, 11Os61/07s, 13Os6/08v, 13Os125/10x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1979
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Norm

StPO §313 B

Rechtssatz

Keine Verbindung von Notwehr und Putativnotwehr (sowie deren jeweilige Überschreitung) in einer einzigen Frage, weil sonst ein Rechtfertigungsgrund mit mehreren Schuldausschließungsgründen verquickt wird.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 15/79
    Entscheidungstext OGH 28.02.1979 10 Os 15/79
  • 11 Os 61/07s
    Entscheidungstext OGH 21.08.2007 11 Os 61/07s
    Gegenteilig; Beisatz: Mehrere Strafausschließungsgründe im prozessualen Sinn (hier: Notwehr, Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt, Putativnotwehr und Putativnotwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt) sind in einer alternativen Zusatzfrage zusammenzufassen, um dem Willen der Mehrheit der Geschworenen auch bei unterschiedlicher Beantwortung der einzelnen Fragen zweifelsfrei Ausdruck zu verleihen (WK-StPO § 313 Rz 32, § 317 Rz 19, 20). (T1)
  • 13 Os 6/08v
    Entscheidungstext OGH 13.02.2008 13 Os 6/08v
    Gegenteilig; Beisatz: Wenn die Verfahrensergebnisse mehrere Strafausschließungsgründe indizieren (zB Notwehr und Putativnotwehr), ist nur eine einzige - alternativ gefasste - Zusatzfrage zu stellen, über die in einem abzustimmen ist. Bei getrennter Abstimmung könnte es nämlich zu einem dem Willen der Geschworenen widersprechenden Schuldspruch kommen, wenn deren Mehrheit die Straflosigkeit aus unterschiedlichen Gründen bejaht. (T2)
  • 13 Os 125/10x
    Entscheidungstext OGH 18.11.2010 13 Os 125/10x
    Gegenteilig; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0100571

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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