RS OGH 1979/2/28 6Ob1/79, 6Ob2/85

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Veröffentlicht am 28.02.1979
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Norm

GmbHG §5
HGB §18 Abs2

Rechtssatz

Die Gefahr einer Täuschung bei der Bildung der Personenfirma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht regelmäßig dann, wenn der namengebende Gesellschafter einer Sachfirma oder eine gemischte Firma führt und diese Sachbezeichnungen oder Ortsbezeichnungen enthält, welche auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht zutreffen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 1/79
    Entscheidungstext OGH 28.02.1979 6 Ob 1/79
    Veröff: EvBl 1979/228 S 607 = GesRZ 1979,126
  • 6 Ob 2/85
    Entscheidungstext OGH 28.03.1985 6 Ob 2/85
    Beisatz: Die in der Firma enthaltene Sachbezeichnung unterliegt auch bei der neuen GmbH den Regeln der Sachfirma; sie muß auch dem Gegenstand des Unternehmens der neuen GmbH entlehnt sein. Die Prüfung vor Eintragung einer solchen Firma ist daher so wie bei einer Sachfirma vorzunehmen. (T1) Veröff: SZ 58/51 = GesRZ 1985,104 = ÖBl 1986,24 = NZ 1986,134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0059841

Dokumentnummer

JJR_19790228_OGH0002_0060OB00001_7900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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