Norm
EheG nF §55 Abs2 e2Rechtssatz
Der Sinn der Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG liegt darin, daß der schuldlose Ehegatte nicht plötzlich mit der vollen Härte der Scheidung konfrontiert werden, ihm in Ausnahmsfällen vielmehr eine Anpassungsfrist gewährt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0057375Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010