RS OGH 1979/3/1 7Ob567/79, 5Ob574/80, 1Ob787/81, 7Ob523/82, 2Ob558/83, 1Ob501/88, 4Ob550/88, 4Ob542/

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Veröffentlicht am 01.03.1979
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Norm

EheG nF §55 Abs2 e2
EheG nF §55 Abs2 f

Rechtssatz

Der Sinn der Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG liegt darin, daß der schuldlose Ehegatte nicht plötzlich mit der vollen Härte der Scheidung konfrontiert werden, ihm in Ausnahmsfällen vielmehr eine Anpassungsfrist gewährt werden soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0057375

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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