Norm
EheG nF §55 Abs1 e2Rechtssatz
Bei Zulässigkeit des vom beklagten Ehegatten erhobenen Widerspruchs ist nicht abstrakt auf das Wesen der Ehe abzustellen, sondern von den subjektiven Verhältnissen der Ehegatten auszugehen. Hiebei sind auch die Interessen des klagenden, wenn auch an der Zerrüttung schuldtragenden Ehegatten zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0057320Dokumentnummer
JJR_19790301_OGH0002_0070OB00567_7900000_005