Norm
VersVG §16Rechtssatz
Hat der Versicherer den Versicherungsvertrag abgeschlossen, obwohl der Versicherungsnehmer eine an ihn gestellte Frage nicht beantwortet hat, so kann er sich später auf diesen gefahrerheblichen Umstand nicht mehr berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080801Dokumentnummer
JJR_19790301_OGH0002_0070OB00005_7900000_002