RS OGH 1979/3/1 7Ob567/79, 5Ob574/80, 6Ob812/80, 1Ob610/81, 1Ob511/82, 3Ob515/82, 2Ob558/83, 1Ob501/

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Veröffentlicht am 01.03.1979
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Norm

EheG nF §55 Abs2 e2
EheG nF §55 Abs2 f
EheG nF §55 Abs2 g

Rechtssatz

Die in § 55 Abs 2 letzter Satz EheG nF angeführten Umstände sind für sich allein kein ausreichender Grund für die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Vielmehr werden diese Umstände nur im Falle des Vorliegens konkreter weiterer Tatsachen, die einen Schluß auf eine besondere Härte zulassen, eher zu deren Bejahung führen als ihr Fehlen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0057326

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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