Norm
EheG nF §55 Abs2 e2Rechtssatz
Die in § 55 Abs 2 letzter Satz EheG nF angeführten Umstände sind für sich allein kein ausreichender Grund für die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Vielmehr werden diese Umstände nur im Falle des Vorliegens konkreter weiterer Tatsachen, die einen Schluß auf eine besondere Härte zulassen, eher zu deren Bejahung führen als ihr Fehlen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0057326Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010