Norm
AußStrG §9 A2bRechtssatz
Bis zum Abschluß des Verfahrens auf Herabsetzung der Unterhaltsleistung besteht die Verpflichtung, den Unterhalt in der bisher festgesetzten Höhe zu leisten. Durch die Erfüllung der Leistungspflicht bis zum rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens wird das Rechtsschutzbedürfnis an der Entscheidung über den Antrag auch für diesen Zeitraum nicht genommen, da der Unterhaltspflichtige nicht gehalten werden kann, es jeweils auf eine Exekutionsführung ankommen zu lassen und sich dann in einem unter Umständen kostenaufwendigen Verfahren gegen die Zwangsvollstreckung mit einer Oppositionsklage nach § 35 EO zu wehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0006510Dokumentnummer
JJR_19790301_OGH0002_0080OB00600_7800000_001